§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen DORF er LEBEN.

(2) Er hat seinen Sitz in Boldekow.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, des gesundheitli­chen und sozialen Wohlbefindens der Bevölkerung durch Bildung, Kultur, Freizeitge­staltung, Förderung der Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements und durch soziale Dienste. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi­ge Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung.

Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell; er wird (ist) Mitglied im Ver­band für sozial-kulturelle Arbeit e. V.

2) Darüber hinaus fördert der Verein das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten

gemeinnütziger Zwecke.

Daneben werden die Jugend- und Altenhilfe und die Volksbildung gefördert. Zweck ist auch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:

(1) Förderung der Gemeinschaft und des gesellschaftlichen Zusammenhalts

Der Verein fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten, den Aufbau von Netzwerken und die Durch­führung gemeinschaftlicher Veranstaltungen, um den sozialen Austausch und die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu stärken.

(2) Förderung von Kunst, Kultur und Brauchtum

Der Verein fördert die Pflege und Entwicklung kultureller Angebote, die Ver­mittlung von Kunst und kulturellem Brauchtum sowie gemeinschaftliche krea­tive Aktivitäten, insbesondere durch Veranstaltungen wie Filmvorführungen, Tanz- und Singangebote, Ausstellungen und kreative Workshops.

(3) Förderung des Sports und der Gesundheit

Der Verein unterstützt die Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung durch sportliche Angebote, Bewegungsprogramme und gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Gymnastik und Laufgruppen.

(4) Förderung von ökologischer Bildung und Nachhaltigkeit

Der Verein setzt sich für die Förderung von Nachhaltigkeit, ökologischer Bil­dung und verantwortungsvollem Konsum ein, insbesondere durch den Be­trieb eines Dorfladens mit regionalen und biologischen Angeboten, die Förde­rung gesunder Ernährung sowie den Austausch zu Gartenbau und nachhalti­gem Wirtschaften.

(5) Förderung von Freizeitgestaltung und Spielen

Der Verein fördert gemeinschaftliche Freizeitaktivitäten wie Brett- und Karten­spiele, kreative Ausdrucksformen wie Handarbeiten sowie andere Freizeitge­staltungsmöglichkeiten, die den Austausch und die Lebensqualität der Dorf­bevölkerung steigern.

(6) Förderung der Volksbildung und generationsübergreifender Angebote

Der Verein fördert die Weiterbildung und das lebenslange Lernen aller Alters­gruppen durch Vorträge, Seminare, Workshops, Lesekreise und interaktive Lernformate sowie generationsübergreifende Begegnungen.

7) Förderung der dörflichen Infrastruktur und wirtschaftlicher Selbsthilfe

Der Verein fördert die Sicherung und Weiterentwicklung der dörflichen Infra­struktur durch den Betrieb eines Dorftreffpunktes und Dorfladens, der als so­zialer und wirtschaftlicher Knotenpunkt der Gemeinschaft dient.

(8) Förderung der Geschichts- und Heimatpflege

Der Verein fördert die Erforschung, Pflege und Vermittlung der dörflichen und regionalen Geschichte durch Austausch zu historischen Themen, Biografiear­beit und Ausstellungen.

(9) Förderung von Selbsthilfeaktivitäten und Gemeinde bezogene sozial-kultu- relle Arbeit

(10) Aktivitäten, um verschiedene Bevölkerungsgruppen zueinander zu führen mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis und die soziale Verantwortung füreinander zu fördern

(11) Werbung, Schulung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen

§ 3

Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Etwaige Gewin­ne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt für den Fall ihres Ausscheidens oder für den Fall einer Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins anerkennt, unter­stützt und fördert, kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitglieder­versammlung bestimmt wird.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

• durch Tod

• durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäfts-

jahres in Textform erklärt werden muss

• durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet

Dabei ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Es kann eine mündliche Anhörung verlangen.

• durch Streichung der Mitgliedschaft wegen Unterlassens der Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 12 Monatsbeiträge beträgt

Vor der Streichung ist das Mitglied schriftlich zu mahnen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

(2) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet und Mitglieder, Mitarbeitende oder sachkundige Außenstehende zur Mitarbeit berufen wer­den.

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal im Ge­schäftsjahr abzuhalten.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder bzw. 1/4 der Mitarbeitenden des Ver­eins dies unter Angaben von Gründen verlangt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung aller Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung wird an die letzte bekannte Postdresse oder E-Mail-Adresse verschickt. Von der Mitgliederver­sammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokoll Führenden und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen sind.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes be­stimmt. Die Mitgliederversammlung kann real oder virtuell im Rahmen einer Videokon­ferenz erfolgen. Auch die Zuschaltung einzelner Mitglieder per Videokonferenz ist möglich.

Soweit andere virtuelle Kommunikationsmittel eingesetzt werden sollen, bedarf es der vorherigen Zustimmung aller Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

• die Anzahl der Vorstandsmitglieder

• die Bestellung und Abberufung des Vorstandes

• die Entlastung des Vorstandes

• die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung

• die Höhe der Mitgliedsbeiträge

• den Ausschluss eines Mitglieds; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich

• die Änderung der Satzung; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich

• die Auflösung des Vereins; vgl. § 10.

(6) Die Mitgliederversammlung berät den jährlich vom Vorstand vorzulegenden

Geschäftsbericht.

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und informiert sich regelmäßig über die Arbeitsin­halte und Probleme der einzelnen Arbeitsbereiche. Der Vorstand ist insbesondere für die Vertretung des Vereins, die Organisation der Vereinsarbeit und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Be­stellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Jedes Vorstandsmitglied wird in ge­trennter Wahl bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder erhalten keine Vergütung und kei­ne Aufwandsentschädigung. Davon ausgenommen ist Auslagenersatz beispielsweise für nachgewiesene Reisekosten.

(4) Der Vorstand entscheidet in Anwesenheit der Geschäftsführung durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er grundsätzlich monatlich zusammentritt. Beschlüsse des Vorstands können unter Einbindung der Geschäftsführung auch telefonisch, per

E-Mail oder in einer Videokonferenz gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung ist über alle Beschlüsse eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Vorstandsmitgliedern. Dies sind der/die Vorsit­zende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und bis zu vier weitere Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vor-sitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8

Die Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle und die vom Verein unterhaltenen sozialen Einrichtungen. Sie vertritt insoweit den Vorstand im Sinne des § 30 des BGB.

(2) Der Geschäftsführung obliegen die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe.

(3) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand berufen.

(4) Näheres kann der Vorstand durch Geschäftsordnung regeln.

§ 9

Die Mitarbeitenden

(1) Die Mitarbeitenden arbeiten im jeweiligen Arbeitsbereich im Sinne der von der Mitglie­derversammlung oder dem Vorstand festgelegten Richtlinien der Vereinsarbeit.

(2) Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugleich Mitglied des Vereins, so ruht die Mit­gliedschaft während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Während der Ruhe­zeit sind keine Beiträge zu entrichten, und das Mitglied hat kein Stimmrecht.

§ 10

Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Verein „Wir Zinzower e.V.“, Zinzow 49, 17392 Boldekow und an die Tierrettung Vorpommern Greifswald e.V., Kirchstraße 11, 17391 Medow.

Folgende Personen haben auf der Gründungsversammlung des Vereins DORF er LEBEN am 18. Januar 2025 der Satzung zugestimmt und sind Gründungsmitglieder des Vereins:

– Thomas Thieme

– Veit Vielhaber

– Anke Dürre

– Maren Höhn

– Ernst Mönk

– Sabine Rischke

– Jan Schröter

– Dirk Höhn

– Andrea Seifert

– Alfred Seifert

– Sabine Schröter

– Jürgen Herold